Der Rat der Stadt Billerbeck beschließt:
Die Elternbeiträge für ein Kind in der OGS werden nach dem ermäßigten Satz berechnet,
wenn gleichzeitig Geschwisterkinder in einer Kindertageseinrichtung oder
Kindertagespflege betreut werden.
Begründung:
Aktuell werden in Billerbeck bei der Berechnung der Elternbeiträge der OGS die Geschwisterkinder nur dann berücksichtigt, wenn diese ebenfalls die OGS besuchen. Zur finanziellen Entlastung von Familien sollten auch
Geschwisterkinder, die in Kindertageseinrichtungen oder in Kindertagespflegen betreut werden, berücksichtigt werden. Nach unserem Empfinden, sollte kein Unterschied gemacht werden, ob Geschwister die gleiche oder unterschiedliche Einrichtungen besuchen – denn sie sind und bleiben Geschwister! Zudem ist jedem bekannt, dass die finanziellen Aufwendungen im Kindergarten und der Kindertagespflege die der OGS wesentlich übersteigen. Dies bedeutet zugleich, dass Familien in Konstellationen mit Kindergartenkind(ern) und Schulkind(ern) mit der Betreuung in der OGS finanziell generell mehr belastet werden. Die Möglichkeit, die OGS Gebühren für Eltern zu ermäßigen, wenn Geschwisterkinder im Kindergarten oder einer Kindertagespflege betreut werden, ist explizit im KiBiz (Kinderbildungsgesetz) Teil 5, § 51 Elternbeiträge Absatz 5 aufgeführt.
(5) Der Schulträger oder das Jugendamt können für außerunterrichtliche Angebote im Rahmen offener Ganztagsschulen und für andere außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Schulen Beiträge von den Eltern oder den
nach kommunalem Satzungsrecht gleichgestellten Personen erheben. Der Schulträger oder das Jugendamt sollen eine soziale Staffelung der Beiträge vorsehen. Beiträge für Geschwisterkinder können ermäßigt werden. Dies gilt auch für Kinder, deren Geschwister in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege betreut werden, unabhängig von ihrem Wohnsitz und von dem
Jugendamtsbezirk.
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